Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 5 Freistellung von der Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/5#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/5#abs-2 (2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die §§ 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/5#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 5 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.03.2011 – 8 B 28.10Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – 5 K 10070/15Zitiert von 3
- OLG Hamm, 15.09.2011 – I-4 U 217/10
- OLG Düsseldorf, 29.03.2006 – VII-Verg 77/05
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 825/08Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen; hier: kleinere Versicherungsvereine auf GegenseitigkeitZitiert von 10
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 47/09Keine Aufnahme in den Sicherungsfonds von Lebensversicherern aus EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermöglichenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BSG, 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 RKrankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu günstigen Gruppentarifen beschafften Versicherungsleistungen - Versorgungswerk der Presse ist keine Versicherungs- und VersorgungseinrichtungZitiert von 38
- LG Düsseldorf, 04.02.2016 – 9 S 14/15
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 619/12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
-
06.06.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.